AGB's
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Planungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt richtiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung durch die Zulieferer. Dies gilt für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Im Falle der Nichtlieferung oder nur teilweisen Verfügbarkeit von Waren wird der Auftraggeber unverzüglich informiert. Etwa bereits geleistete Gegenleistungen werden unverzüglich zurückerstattet.
§ 3 Lieferung
Lieferzeiten und Termine gelten nur als annähernd vereinbart; es sei denn, sie werden ausdrücklich als Fixtermine vereinbart. Sie sind eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferfrist unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet wurde.
Die Lieferung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Lager Lingen. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung gehen mit der Übergabe an den ersten Beförderer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers auf den Auftraggeber über, ohne dass es hierzu einer Anzeige bedarf.
Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Auftraggebers.
Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
§ 4 Preise
Unsere Preise gelten ab Lager Lingen, das heißt ausschließlich Versand, Versicherungskosten, Verpackung, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
§ 5 Zahlung und Verrechnung
Die Zahlung wird mit Lieferung und Erhalt der Rechnung sofort fällig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb von zehn Tagen ohne Abzüge, insbesondere auch ohne Skontoabzug, zu zahlen, wobei er die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, wie Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Wir berechnen die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Bei Erstaufträgen behalten wir uns vor, die Lieferung gegen Vorkasse oder Nachname vorzunehmen. Bei Aufträgen mit einem Auftragsumfang von mehr als 5.000,00 EUR ist bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von ½ des Auftragswertes zu leisten.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben als Vorbehaltsware unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen. Dieser Saldovorbehalt erlischt mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von § 850 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Die Forderung, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehen, werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen im selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten.
Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein diesem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Die Abtretung nehmen wir jeweils an.
Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nun dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Auftraggeber durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird.
Auf unser Verlangen hin ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig. Es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb des Auftraggebers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Auftraggeber durch dessen mangelhafte Leistungsfähigkeit gefährdet wird.
Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
Im Falle der Einleitung eines Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
§ 7 Mängel / Gewährleistung
Sachmängel sind unverzüglich bei Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitung unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
Die Ware ist im unveränderten Zustand zur Besichtigung bereit zu halten. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Pflicht oder be-/verarbeitet er die Ware, so gilt diese bei gleichzeitigem Erlöschen jeder Haftung durch uns als vertragsgemäß.
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Sachmangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlägen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Auftraggeber den Preis mindern oder erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.
Ist der Mangel nicht erheblich, steht dem Auftraggeber nur das Minderungsrecht zu.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall und insbesondere im Verhältnis zum Preis der Ware angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Sitz des Vertragspartners verbracht worden ist, übernehmen wir nicht. Es sei denn, dies entspräche einem vertragsgemäßen Gebrauch.
Für die Eignung der Ware übernehmen wir keine Gewähr übernehmen wir keine Gewähr. Muster, Proben, Analysedaten und sonstige Angaben sind, so lange sie nicht ausdrücklich zugesichert werden, unverbindlich.
§ 8 Haftung
Wir haften, auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt auf den Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
§ 9 Verjährung
Vertragliche Ansprüche verjähren, soweit nichts anderes vereinbart ist, ein Jahr nach Lieferung. Zwingende gesetzliche Verjährungsvorschriften bleiben unberührt.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Lingen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Handelsbräuche an unserem Sitz und die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
§ 11 salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Lingen, Februar 2012